Es kommt immer wieder vor, dass Kinder zu Lebzeiten von ihren Eltern mit nicht unerheblichen Vermögenswerten beschenkt werden. Dabei kann es sich um Immobilien handeln, um hohe Geldbeträge oder wertvolle Familienstücke. Der Hintergrund dieser Übertragung kann ganz unterschiedlich sein. Manchmal wollen die Eltern das Kind unterstützen, zum Beispiel, wenn gerade ein Hauskauf ansteht oder das erste Enkelkind auf dem Weg ist. Ein anderes Motiv kann sein, die erbschaft- und schenkungssteuerlichen Freibeträge auszunutzen.
Doch in bestimmten Fällen können diese Schenkungen im Erbfall dazu führen, dass die Geschwister Ansprüche geltend machen können.
Ausgleichung der Schenkung im Erbfall
Das Gesetz unterstellt Eltern grundsätzlich den guten Willen, dass sie ihre Kinder gleichbehandeln wollen. Deswegen sieht § 2050 Abs. 1 BGB eine Ausgleichungspflicht unter denjenigen Abkömmlingen vor, die gesetzliche Erben sind. Haben die Eltern also kein Testament hinterlassen oder haben die Eltern ihre Kinder im Testament auf ihre gesetzlichen Erbteile oder im Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile eingesetzt, kommt eine Ausgleichungspflicht in Betracht. Der Begriff der Ausstattung beschreibt alles, was einem Kind mit Rücksicht auf seine Verheiratung, auf seine Begründung einer Lebenspartnerschaft oder auf die Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung von einem Elternteil zugewandt wird. Darunter fallen zum Beispiel der Zuschuss zur Berufsausbildung oder die Aussteuer anlässlich einer Hochzeit. Bei der Ausgleichung wird jedem Miterben der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet.
Diese Konsequenz ist jedoch nicht zwingend. Bei der Zuwendung der Eltern an das Kind kann ausdrücklich bestimmt werden, dass diese Zuwendung nicht auszugleichen ist. Die Geschwister haben dann im Erbfall keinen Anspruch nach § 2050 BGB. Ebenso besteht kein Anspruch, wenn die Eltern eine andere testamentarische Regelung treffen. Wird von vornherein nur das Lieblingskind als testamentarischer Erbe eingesetzt, dann haben die Geschwister ebenfalls keinen Anspruch auf eine Ausgleichung.
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung
Zwingend leer ausgehen müssen die Geschwister aber auch in diesem Fall nicht. Wurden die Geschwister gar nicht zu Erben eingesetzt oder ist kein werthaltiger Nachlass mehr vorhanden, dann können die Geschwister einen Anspruch auf die Zahlung einer Pflichtteilsergänzung haben. Um die Höhe des Anspruches zu bestimmen, wird der zugewandte Gegenstand fiktiv dem Nachlassvermögen hinzugerechnet und nach diesem Wert der Pflichtteil bestimmt. Der zugewandte Gegenstand wird im Jahr der Schenkung mit dem vollen Wert berücksichtigt. Anschließend wird pro vergangenem Jahr 10% des Wertes „abgeschmolzen“. Sind zehn Jahre vergangen wird die Schenkung also nicht mehr im Pflichtteilsrecht beachtet. Auch hier gibt es aber Ausnahmen: Kann der Schenker weiterhin auf den geschenkten Gegenstand zugreifen, dann beginnt die zehnjährige Abschmelzungsfrist nicht zu laufen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schenker sich ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie vorbehält, so dass er diese weiterhin bewohnen oder vermieten kann. Ebenso liegt die Sachlage, wenn ein Ehepartner etwas an den anderen Ehepartner verschenkt. Auch hier geht das Gesetz davon aus, dass der Schenker den verschenkten Gegenstand noch selber nutzen kann oder ihm dieser zu Gute kommt. Bei einer solchen Sachlage können also auch dann noch Ansprüche geltend gemacht werden, wenn bereits mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Anordnung der Ausgleichung
Neben diesen beiden gesetzlichen Ansprüchen besteht noch eine dritte Möglichkeit. Wenn bei der Schenkung angeordnet wird, dass das Geschenk gegenüber den Geschwistern auszugleichen ist, dann muss sich der Beschenkte ebenfalls daranhalten.
Es gibt mithin vielfältige Möglichkeiten, wie eine Schenkung unter Geschwistern auszugleichen, bzw. zu berücksichtigen ist. Sowohl bei der Vornahme einer Schenkung als auch nach dem Erbfall empfiehlt sich eine juristische Beratung stets, um überblicken zu können, welche Ansprüche und Pflichten sich ergeben.
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