Sind mehrere Personen zu Erben berufen – sei es aufgrund der Einsetzung als Erben in der letztwilligen Verfügung des Erblassers, sei es aufgrund der gesetzlichen Erbfolge - bilden diese eine Erbengemeinschaft. Das Nachlassvermögen, sowie alle geerbten Rechte und Pflichten gehen grundsätzlich nicht auf die einzelnen Erben, sondern auf die Erbengemeinschaft insgesamt über.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist nicht darauf ausgerichtet, dauerhaft zu bestehen. Stattdessen geht das Gesetz davon aus, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird. Dafür schließen die Erben einen Auseinandersetzungsvertrag, in dem sie einvernehmlich regeln, wer welche Nachlassbestandteile übernimmt. Der Auseinandersetzung geht im Regelfall voraus, dass bestimmte Nachlassgegenstände veräußert werden, beispielsweise in den Nachlass fallende Immobilien. Das Ganze findet leider nicht immer ohne Streit und zeitnah statt. Manchmal müssen zunächst – emotional nicht immer einfache – Einigungen zwischen den Erben herbeigeführt werden. Aus diesem Grund kommt es in der Praxis immer wieder dazu, dass Erben unfreiwillig jahrelang in Erbengemeinschaften zusammenhängen.
Alternative Möglichkeit
Im Gesetz nicht vorgesehen, aber von der Rechtsprechung anerkannt, ist die sogenannte Abschichtung. Anders als bei der Auseinandersetzung beendet die Abschichtung die Erbengemeinschaft nicht. Stattdessen scheidet nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft aus. Der Erbteil des ausscheidenden Erbens „wächst“ den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihrer Erbquoten an. Bei einer solchen Abschichtung erhält der ausscheidende Erben in aller Regel eine Abfindung, die sich an der Höhe des Nachlasses orientiert.
Zur Veranschaulichung soll das folgende Beispiel dienen: Die Geschwister A, B und C sind Erben nach ihrer Mutter zu gleichen Teilen geworden. Alle drei haben also einen Erbteil in Höhe von 1/3. Zum Nachlass gehören mehrere Immobilien. B und C streiten sich erbittert darum, wer von ihnen welche Immobilie übernehmen kann, bzw. welche verkauft werden soll.
Für A ist die Sachlage hingegen klar: Sie will keine Immobilie haben, sie möchte ausgezahlt werden und dann mit dem Streit zwischen B und C bloß nichts mehr zu tun haben. A schlägt ihren Geschwistern nach der fachkundigen Beratung ihrer Anwältin vor, eine Abschichtungsvereinbarung zu treffen. B und C zahlen A eine Summe, die dem Wert von 1/3 des Nachlasses entspricht. Dafür scheidet A aus der Erbengemeinschaft aus. Der Erbteil von 1/3 wächst B und C zu gleichen Teilen an. Im Ergebnis haben B und C damit jeweils einen Erbteil in Höhe von ½ (1/3 + 1/6).
Vorteil der Abschichtung
Die gesetzlich normierten Alternativen der Abschichtung sind die Übertragung des Erbteils gemäß § 2033 BGB oder die bereits angesprochene Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB. Beide dieser Varianten setzen einen notariellen Vertrag voraus. Bei der Beurkundung entstehen nicht unerhebliche Kosten. Die gesetzlich nicht normierte Abschichtung ist dagegen grundsätzlich auch formfrei möglich. Dies gilt sogar dann, wenn sich – wie in dem zuvor gebildeten Beispiel – Immobilien im Nachlassvermögen befinden.
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