Wenn eine Person aufgrund einer Erbschaft etwas erwirbt, dann unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Die Höhe der Erbs chaftsteuer ist sowohl abhängig von dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben, als auch von der Höhe des vererbten Vermögens.
Erbschaftsteuerfreibeträge
Das Gesetz gewährt jedoch Erbschaftsteuerfreibeträge, die einen bestimmten Teil des ererbten Vermögens von der Besteuerung ausnehmen. Grundsätzlich gilt zu allen Personen ein Erbschaftsteuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00€. Bei nahen Verwandten erhöhen sich die Freibeträge deutlich. So können Ehegatten sich beispielsweise 500.000,00€ erbschaftsteuerfrei gegenseitig vererben. Zu jedem leiblichen Kind, aber auch zu jedem Stiefkind, besteht ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag in Höhe von 400.000,00€. Enkelkinder bekommen einen Freibetrag in Höhe von 200.000,00€.
Möchte man eine Besteuerung vermeiden, so ist bei der Testamentsgestaltung darauf zu achten, dass die Steuerfreibeträge möglichst ausgenutzt werden. Hat beispielsweise eine Frau ein Vermögen in Höhe von 1,7 Millionen Euro und würde das gesamte Vermögen an ihren Ehemann vererben, dann würde er 500.000,00€ steuerfrei erhalten. Die übrigen 1,2 Millionen € wären jedoch grundsätzlich mit 19% zu versteuern und der Ehemann müsste entsprechend 228.000,00€ an Erbschaftsteuer bezahlen. Bestimmt die Frau jedoch in ihrem Testament, dass ihr Ehemann 500.000,00€ erhält und ihre drei Kinder jeweils 400.000,00€ würde ihr gesamtes Vermögen steuerfrei übergehen, weil die jeweiligen Freibetragsgrenzen eingehalten werden.
Zeitliche Grenzen der Steuerfreibeträge
Nicht nur Erbschaften, sondern auch lebzeitige Schenkungen sind zu versteuern. Dabei gelten für die Schenkungsteuer die gleichen Grundsätze wie für die Erbschaftsteuer. Das bedeutet, dass zu Lebzeiten an den Ehepartner 500.000,00€ steuerfrei verschenkt werden dürfen, an jedes Kind 400.000,00€, etc. Der Erbschaft- und Schenkungssteuerfreibetrag entsteht indes nicht bei jeder Schenkung neu. Das Erbschaftsteuergesetz ordnet an, dass alle einer Person innerhalb von zehn Jahren anfallende Vermögensvorteile (sprich Erbschaften oder Schenkungen) zusammengerechnet werden. Hat in unserem Beispiel also die Frau einen Betrag in Höhe von 500.000,00€ an ihren Ehemann verschenkt und schenkt ihm acht Jahre später erneut einen Betrag in Höhe von 20.000,00€, unterfallen diese 20.000€ komplett der Schenkungsteuer. Erst wenn zehn Jahre seit der letzten Schenkung vergangen sind, steht dem Ehemann erneut ein Schenkungssteuerfreibetrag zu.
Mehrfache Ausnutzung der Steuerfreibeträge
Es lässt sich also festhalten, dass die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre neu entstehen. Dies kann zur Vermeidung des Anfalls einer Erbschaftsteuer ausgenutzt werden, wenn sich der Erblasser rechtzeitig mit seiner Nachfolgeplanung beschäftigt.
Zur Veranschaulichung sei das folgende Beispiel gebildet: Unsere Frau ist unverheiratet und hat zwei Kinder. Sie hat ein Vermögen in Höhe von 1,6 Millionen, das sich im Wesentlichen aus zwei Häusern zusammensetzt, die beide jeweils 800.000,00€ wert sind. Im Erbfall würden die beiden Kinder zu gleichen Teilen erben. 400.000,00€ werden bei jedem Kind steuerfrei übertragen. Die übrigen 400.000,00€ sind mit 15% zu versteuern, d.h. jedes Kind müsste einen Betrag in Höhe von 60.000,00€ an das Finanzamt zahlen. Wie hätte man diese Besteuerung vermeiden können?
Die Frau hätte eines der Häuser bereits zu ihren Lebzeiten auf ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen übertragen können. Der Wert der Übertragung entspricht dem Schenkungssteuerfreibetrag. Eine Schenkungsteuer fällt damit nicht an.
In dem Übertragungsvertrag kann sich die Übertragerin allerlei Rechte vorbehalten, insbesondere ein Nießbrauchrecht. Das Nießbrauchrecht gewährt der Frau das Recht die Immobilie für sich zu nutzen, sprich diese zu bewohnen, diese zu vermieten, etc. Sie bleibt damit die wirtschaftliche Eigentümerin.
Nach dem Übertragungsvertrag heißt es sodann für die Frau möglichst gesund und risikofrei zu leben. Tritt der Erbfall mehr als zehn Jahre nach der Übertragung ein, sind die Erbschaftsteuerfreibeträge neu entstanden. Das bedeutet, dass die beiden Kinder das verbleibende Vermögen in Höhe von 800.000,00€, sprich jeweils 400.000,00€, steuerfrei erben können. Das gesamte Vermögen wird in dieser Variante steuerfrei an die Kinder übertragen.
Übertragungen noch dieses Jahr?
Derzeit häufen sich in unserer Praxis die Fälle, in denen Eltern ihre Immobilien zu Lebzeiten an ihre Kinder übertragen. Hintergrund ist, dass sich ab dem 01.01.2023 die Grundsätze ändern, nach denen das Finanzamt den Wert von Grundbesitz ermittelt. Es wird erwartet, dass durch diese Änderungen Immobilien im kommenden Jahr höher bewertet und damit auch der zu versteuernde Anteil erhöht werden. Wird über eine lebzeitige Übertragung nachgedacht, empfiehlt sich daher, die Übertragung noch in diesem Jahr vorzunehmen.
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