Die eigene Nachfolgeplanung ist von vielen Fragen geprägt, insbesondere von der Frage, wer einmal das hart erarbeitete eigene Vermögen erhalten soll? Für viele Testierende ist klar, dass zunächst – wenn vorhanden - der eigene Ehegatte oder Lebensgefährte und ansonsten die eigenen Kinder Erbe werden möchte. Ein Stolperstein droht, wenn der Erblasser Geschäftsanteile an einer Gesellschaft hält.
Der GmbH-Anteil im Nachlass
Zur Veranschaulichung sei das folgende Beispiel gebildet: Anna und ihr Mann Max haben drei Kinder. Anna hat in ihrem Testament Max als ihren Alleinerben eingesetzt. Es kommt wie es kommen muss: Anna verstirbt unerwartet früh in einem tragischen Autounfall.
Max kümmert sich nun um sein Erbe. Dabei fällt ihm auf: Anna hatte ja gemeinsam mit ihrer Geschäftspartnerin die Fleißig-GmbH gegründet. Der Geschäftsanteil von Anna ist mittlerweile auch von bedeutendem Wert. Max meldet sich bei der Geschäftspartnerin von Anna und teilt ihr mit, dass er als Erbe den Geschäftsanteil von Anna übernommen hat. Zu Max Überraschung sagt die Geschäftspartnerin aber nur: „Guck doch mal in den Gesellschaftsvertrag…“
Die qualifizierte Nachfolgeklausel
Im Gesellschaftsvertrag findet sich der folgende Satz: „Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt, soweit es sich hierbei um Abkömmlinge des Gesellschafters handelt.“ Was hat das zu bedeuten?
Nach dem GmbH-Gesetz sind GmbH Anteile grundsätzlich frei vererblich. Die Gesellschafter einer GmbH können jedoch in ihrem Gesellschaftsvertrag sogenannte qualifizierte Nachfolgeklauseln aufnehmen. Die qualifizierte Nachfolgeklausel verhindert, dass die Gesellschafter nicht beliebige Personen zu Erben einsetzen können. Stattdessen wird der Kreis der nachfolgeberechtigten Personen beschränkt – in unserem Beispiel auf die Abkömmlinge der Gesellschafter. Sinn dahinter ist der folgende: Wenn wie bei der Fleißig-GmbH nur zwei Personen Gesellschafter sind, dann kann davon ausgegangen werden, dass die Beiden sich ausgesucht haben, weil sie sich gegenseitig vertrauen und miteinander arbeiten wollen. Nun soll nicht auf einmal eine Geschäftspartnerin mit einer x-beliebigen Person ausgetauscht werden können. Deswegen können die Gesellschafter schon vorab im Gesellschaftsvertrag überlegen und festlegen, wer überhaupt als Gesellschafter nachfolgeberechtigt sein soll.
Erbrecht vs. Gesellschaftsrecht
Nun haben wir den Salat: Annas Testament sagt klar: Max ist der Alleinerbe und erbt damit auch den Geschäftsanteil. Der Gesellschaftsvertrag sagt aber: Den Geschäftsanteil hätten nur die Kinder von Anna erben können! Und was gilt nun? Im Kampf zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht setzt sich das Gesellschaftsrecht durch. Trotz Annas wirksamen Testaments kann Max die Geschäftsanteile nicht übernehmen. Max scheidet also aus der Gesellschaft aus.
Aber wenigstens erhält er doch den Verkehrswert des Geschäftsanteils als fette Abfindung, oder? „Nicht so schnell“, sagt Annas Geschäftspartnerin und verweist auf die nächste Zeile im Gesellschaftsvertrag. „Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so erhält er als Abfindungsguthaben den Verkehrswert seiner Beteiligung abzüglich eines Abschlags von 40%.“ Ist Annas Geschäftsanteil 100.000€ Wert gewesen, so erhält Max also nur noch 60.000€ ausgezahlt.
Also: Gesellschaftsvertrag beachten
Bei der Testamentsgestaltung muss also stets ein Blick in den Gesellschaftsvertrag geworfen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass mit entsprechenden erbrechtlichen Regelungen auch das vom Erblasser anvisierte Ziel erreicht werden kann. Gerade wenn Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften gehalten werden, lohnt sich die juristische Beratung stets.
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