Bei der Errichtung der eigenen letztwilligen Verfügung stellt sich die drängende Frage nach dem Inhalt: Wem will ich eigentlich was hinterlassen? Eine andere, ebenso wichtige Frage ist aber die nach der Form des Testamentes. Ist ein Testament formunwirksam errichtet, dann kann es eine noch so ausgeklügelte und durchdachte Nachfolgeplanung enthalten – es kommt nicht zur Anwendung. In welchen Formen kann man also eine letztwillige Verfügung errichten?
Das ordentliche und das außerordentliche Testament
Zunächst unterscheidet man zwischen sogenannten ordentlichen und den außerordentlichen Testamenten. Der Begriff des außerordentlichen Testaments lässt schon vermuten, dass sehr besondere Umstände, eben außerordentliche, vorliegen müssen. Man unterscheidet zwischen drei Varianten: Dem Nottestament vor dem Bürgermeister, dem Nottestament vor drei Zeugen, sowie dem Nottestament auf See. Ein Nottestament vor dem Bürgermeister darf errichtet werden, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher stirbt, als er es zu einem Notar schaffen würde. Vor drei Zeugen darf testieren, wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Das Nottestament auf See erklärt sich von selber: Auf Board eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens darf ebenfalls durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen testiert werden. Sollte also die Testamentsplanung verschoben werden auf die nächste Kreuzfahrt? Ganz so leicht ist es nicht: Die Nottestamente sind jeweils nur drei Monate nach ihrer Errichtung gültig.
Deutlich praxisrelevanter sind damit die ordentlichen Testamente. Es wird unterschieden zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament.
Das öffentliche Testament
Das öffentliche Testament wird nicht etwa auf dem Marktplatz verkündet. Es handelt sich um ein sogenanntes notarielles Testament, d.h. das Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet. In der Regel wird das Testament durch Erklärung gegenüber dem Notar errichtet. Der Testierende erklärt dem Notar, was sein letzter Wille ist. Die Feststellung, was denn tatsächlich der letzte Wille des Testierenden ist, kann sich selbstverständlich auch erst im Gespräch mit dem Notar nach einer entsprechenden Beratung herausstellen. Ist der letzte Wille ermittelt, verfasst der Notar eine entsprechende Urkunde, liest den Text des Testaments vor, das Testament wird von dem Testierenden genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig unterschrieben. Der Vorteil des notariellen Testaments liegt auf der Hand: Der Notar beachtet alle formellen Voraussetzungen. Die Testierenden werden durch den Notar dahingehend beraten, wie die angedachte Nachfolgegestaltung juristisch korrekt umsetzbar ist. In aller Regel ersparen sich zudem die Erben nach dem Erbfall die Beantragung eines Erbscheins, wenn sie ein notarielles Testament vorlegen können.
Alternativ kann ein öffentliches Testament aber auch dadurch errichtet werden, dass dem Notar – entweder offen oder verschlossen – ein Testament übergeben wird mit der Erklärung, dass die Schrift seinen letzten Willen enthält.
Das eigenhändige Testament
Ein Testament kann aber auch eigenhändig errichtet werden. Der Vorteil ist, dass der Erblasser ohne Hilfe dritter Personen das Testament jederzeit und an jedem Ort kostenlos errichten kann. Beim eigenhändigen Testament kann es dafür aber auch schnell passieren, dass Formfehler unterlaufen und das Testament unwirksam wird. Eine juristische Beratung empfiehlt sich mithin nicht nur wegen des Inhalts auch beim eigenhändigen Testament stets.
Was muss nun bei der Errichtung des eigenhändigen Testaments beachtet werden? Das Testament muss vollständig von dem Erblasser handschriftlich geschrieben werden. Ein am Computer geschriebenes Testament ist also stets unwirksam! Hintergrund ist, dass anhand der individuellen Handschrift des Erblassers nachvollzogen können werden soll, ob tatsächlich dieser das Testament errichtet hat und nicht etwa eine Fälschung vorliegt. Das Testament muss sodann vom Testierenden eigenhändig unterschrieben werden. Wichtig ist, dass die Unterschrift den Text des Testaments räumlich abschließt. Zusätze nach der Unterschrift sind in der Regel – mangels Unterschrift – unwirksam.
Weiterhin soll das Testament eine Ort- und eine Zeitangabe enthalten, ohne dass es beim Fehlen dieser Angaben seine Gültigkeit verliert. Die Zeitangabe soll dabei helfen im Nachhinein festzustellen, in welcher zeitlichen Reihenfolge Testamente errichtet worden sind.
Es gibt also verschiedene Optionen das eigene Testament zu errichten. Jede Option hat seine eigenen Vor- und Nachteile. Wichtig ist, dass der Testierende die jeweils geltenden Formvorschriften kennt und beachtet, um nicht versehentlich ein formunwirksames Testament zu errichten.
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